Bei einer örtlich begrenzten Wärmebehandlung ist generell zu unterscheiden zwischen
- Bereichen, die wärmebehandelt sein müssen,
- Bereichen, die wärmebehandelt sein dürfen sowie
- Bereichen, die nicht wärmebehandelt werden dürfen.
Darstellung von Bereichen, die wärmebehandelt werden müssen
Bereiche, die zwingend wärmebehandelt sein müssen, werden durch eine breite Strich-Punkt-Linie (Linienart 04.2 nach ISO 128-24) dargestellt, die parallel außerhalb der Körperkanten verläuft (Abb.89).
Bei rotationssymmetrischen Körpern (Drehteilen) wird die Linie für die Härteangaben an den Mantellinien des Zylinders eingetragen. Das genaue Wärmebehandlungsverfahren muss zusätzlich erläutert werden.
Der gehärtete und angelassene Bereich der Exzenterwelle in Abb.89 ist beispielsweise mindestens 160 mm lang und höchstens 180 mm lang, die Härte muss mindestens 61 HRC und darf höchstens 64 HRC (+3 HRC) betragen. Eine Wärmebehandlung der restlichen Welle (nicht gekennzeichneten Bereiche) ist nicht zulässig.
Ist die rotationssymmetrische Form unmissverständlich, genügt es, eine Mantellinie nur einseitig zu kennzeichnen (Abb.90).
Es darf hier nur die gekennzeichnete Zylindermantelfläche, nicht die beiden Wellenenden einsatzgehärtet werden.
einsatzgehärtet | CHD = 0,8 + 0,4 | 60 + 4 HRC |
Wärmebehandlung | Einhärtungs-Härtetiefe muss mindestens 0,8mm max. 1,2mm betragen | Oberfläcenhärte muss mind. 60HRC, max. 64HRC betragen |
Die örtlichen Begrenzungsangaben können wiederum mit der Darstellung unterschiedlicher Messstellen kombiniert werden (Abb.91).
Messstelle 1: 750 + 100 HV 30 CHD = 0,8 + 0,4 | Messstelle 2 und 3: 650 + 100 HV 5 CHD = 0,3 + 0,2 |
750HV - 850HV Vickerhärte Prüfkraft 30x9,81 N = 294,3 N Einsatzhärtungs- Härtungstiefe mind. 0,8mm; max. 1,2 mm | 650HV - 750HV Vickerhärte Prüfkraft 5x9,81 N = 49,05 N Einsatzhärtungs- Härtungstiefe mind. 0,8mm; max. 1,2 mm |
Darstellung von Bereichen, die nicht wärmebehandelt sein dürfen
Nicht gekennzeichnete Bereiche bei einer örtlich begrenzten Wärmebehandlung dürfen nicht wärmebehandelt werden.
Darauf wurde in Abb.89 und Abb.90 bereits hingewiesen.
In Abb.92 wurden die unterschiedlichen Bereiche einmal unterschiedlich schattiert. Der hier schattierte Bereich muss also wärmebehandelt werden (Angabe durch strich-punktierte Linie), der restliche Bereich nicht.
Um die Bereiche, die nicht wärmebehandelt werden dürfen, noch eindeutiger zu kennzeichnen, sollten diese zusätzlich entsprechend ISO 128-24 mit einer schmalen Strich-Zweipunktlinie (Linienart 05.1) gekennzeichnet werden (siehe Abb.93).
Darstellung von Bereichen, die wärmebehandelt werden dürfen
Es gibt jedoch auch Bereiche, bei denen nicht vorgeschrieben wird, ob diese wärmehandelt werden müssen bzw. nicht wärmehandelt werden müssen → dies bedeutet, diese Bereiche dürfen wärmebehandelt werden.
Die Kenntnis eines solchen Bereiches erleichtert die Durchführung der örtlich begrenzten Wärmebehandlung und kann den Verzug im Bauteil vermindern.
Die Bereiche, die wärmebehandelt werden dürfen, werden durch eine breite Strichlinie (Typ 02.2.1 DIN ISO 128-24 gekennzeichnet (Abb.93, Abb.94).